German Version

Liefer- und Lizenzbedingungen der Firma Reinhardt Software GmbH
(im folgenden REINHARDT genannt) gültig seit 1. Januar 1993

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Lieferbedingungen bilden die Grundlage jeder Vertragsbeziehung zwischen Reinhardt und ihren Kunden. Der Kunde nimmt die Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Leistung an. Nebenabreden oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote der Reinhardt sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets unverbindlich und freibleibend.

Alle Verträge kommen erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Reinhardt, spätestens mit der Entgegennahme der Leistung, zustande.

2.2. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des vertraglich vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

3. Lieferumfang

3.1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3.2. Konstruktions-, Form- oder Programmierungsänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.3. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Lieferzeiten und Lieferfristen

Lieferzeiten sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist beginnt 3 Tage nach der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereichs liegen, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen durch Dritte, insbesondere bei Lieferanten, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse.

5. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

6. Abnahme und Gefahrenübergang

6.1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Firmensitz von Reinhardt. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand unverzüglich zu prüfen.

6.2. Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als eine Woche im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer weiteren Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

6.3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Befindet sich der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Im Falle einer Versendung der Ware, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.

7. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Reinhardt ist danach berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Dies berechtigt den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt.

8. Gewährleistung

8.1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

9.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

9.4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

9.7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Software

10.1 Ist der Vertragsgegenstand Softwareleistung (von Reinhardt entwickelte Computerprogramme), wird dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht für jede erworbene Lizenz eingeräumt. Der Besteller ist ohne schriftliche Vereinbarung mit Reinhardt nicht berechtigt, die Programme zu kopieren oder sonst wie zu vervielfältigen oder anderen zur Nutzung zu überlassen. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall, daß er mehr Lizenzen als ursprünglich erworben nutzt, dieses unverzüglich Reinhardt schriftlich anzuzeigen. Reinhardt ist berechtigt, die zusätzlichen Lizenzen zum jeweils gültigen Listenpreis in Rechnung zu stellen. Verstößt der Besteller gegen dieses Nutzungsrecht, haftet er in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Reinhardt ist ferner berechtigt vom Lizenznehmer Schadenersatz in Höhe von 25.000,00 EUR für jede Lizenzverletzung zu verlangen.

10.2 Reinhardt ist berechtigt in seine Programme Mechanismen zu integrieren, die in regelmäßigen Abständen Statusmeldungen der installierten Reinhardt Systeme an Reinhardt mittels Datenfernübertragung (Modem, Internet, Fax) überträgt. Eventuelle Kosten für die Datenübertragung trägt der Besteller. Diese Statusmeldungen können auch die Anzahl der genutzen Lizenzen beinhalten. Reinhardt verpflichtet sich die Informationen streng vertraulich zu behandeln. Sollten sich aus diesen Informationen Hinweise auf Lizenzverletzungen ergeben ist Reinhardt berechtigt, diese Informationen weitergehend auszuwerten und ggfls. als Beweismittel zu nutzen.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
Sofern nicht separat schriftlich vereinbart, gelten bei Programminstallationen abweichend folgende Zahlungsbedingungen:
Softwarelizenzen sind bei Vetragsabschluss sofort im vollen Umfang zur Zahlung fällig
50 % der Dienstleistung wird bei Abschluss des Vertrages fällig
50 % bei der Installation bzw. Abnahme, spätestens mit der Nutzung des Programms
11.2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

11.3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

11.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Reinhardt.

12.2. Soweit rechtlich zulässig, ist der Gerichtsstand am Hauptsitz von Reinhardt. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Sonstiges

13.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

13.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

13.3. Reinhardt ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen.

13.4. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB’s nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

13.5. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGB’s unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.